April 2020 | Auswirkungen COVID-19 Abmilderungsgesetz
Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung der Mitgliedsbeiträge, da ein Mitgliedsbeitrag nicht an die Nutzung von konkreten Angeboten gekoppelt ist. Vereinsmitglieder sind bewusst Teil des Vereins und nehmen nicht lediglich Leistungen in Anspruch, man ist eben kein Kunde. Nach Vereinsrecht stellt der Mitgliedsbeitrag kein Entgelt für Leistungen dar, sondern dient der Verwirklichung des Vereinszwecks und damit z.B. auch der Deckung der laufenden Kosten des Vereins.
Ein Sonderkündigungsrecht seitens der Mitglieder des Vereins besteht aufgrund der aktuellen Situation nicht. Die Vereine kommen mit der Einstellung des Sportbetriebs und der Schließung ihrer Anlagen, ihrer Pflicht nach, die Mitglieder des Vereins und andere zu schützen. Aufgrund der staatlichen Anordnungen ist es ihnen zudem nicht mehr erlaubt, ihren Betrieb aufrecht zu erhalten. Es besteht demnach kein von Seiten des Vereins behebbarer Mangel, der einen außerordentlichen Kündigungsgrund rechtfertigen würde. Das ordentliche Kündigungsrecht der Mitglieder, wie es in den jeweiligen Satzungen geregelt ist, bleibt davon natürlich unberührt.
Bei Kursgebühren und Zeitmitgliedern kann sich eine andere Beurteilung ergeben. In solchen Fällen muss umfassen der Einzelfall betrachtet und geprüft werden.
Folgendes ist jedoch zu beachten:
Aufgrund der Vermögensbetreuungspflicht des Vorstandes, wozu auch das Erheben fälliger Beiträge gehört, kann der Vorstand nicht ohne Weiteres auf die Erhebung von Beiträgen verzichtet werden.