Übergangsregelung DKV zur Info

Unsere Landes-Kanu-Verbände, unsere Kanu-Vereine mit ihren Mitgliedern und die
vielen Einzelpaddlerinnen und Einzelpaddler haben in den zurückliegenden Wochen
mit ihrem weitest gehenden Verzicht auf Ausübung ihrer Passion – dem Kanufahren in
seiner ganzen Vielfalt und Breite verzichtet oder sie sehr eingeschränkt. Mit Sicherheit
werden sie auch in der nächsten Zukunft ihren Sport verantwortungsbewusst betreiben.
Gemeinsam wollen wir nun die ersten Schritte zurück zu einer gewissen Normalität finden.
Dabei ist es von großem Vorteil, dass unser Sport fast ausnahmslos im Freien
durchgeführt wird. Denn Sport und Bewegung an der frischen Luft erleichtert zum einen
das zur Eindämmung von COVID19 erforderliche Einhalten von Distanzregeln und reduziert
durch den permanenten Luftaustausch zum anderen auch das Infektionsrisiko.
Generell ist zu beachten, dass es einheitliche Regelungen des Bundes gibt (z.B. Regeln
zum Kontaktverbot) und spezifische Regelungen der Länder (z.B. Definition von
Großveranstaltungen, Rechtsverordnungen zur Nutzung von Sportstätten), die jeweils
zu beachten sind.
Dazu ist anzumerken, dass eine schrittweise Rückkehr zu einem Sportbetrieb in den
Vereinen, einer Rücknahme des Kontaktverbotes durch die Bundesregierung bedarf.
Voraussetzung hierzu ist für Viele natürlich die Nutzung ihrer Bootshäuser – allein
schon um an ihr Sportgerät heranzukommen und es am vereinseigenen Steg zu Wasser
zu bringen. Um dies zu erreichen, werden wir uns jedoch alle an eine Reihe neuer
Regeln gewöhnen und halten müssen, um dies auch nachhaltig tun zu können.
Hierbei orientiert sich das DKV-Präsidium in Kooperation mit dem Deutschen Ruder
Verband an den von DOSB empfohlenen Leitplanken zum Wiedereinstieg in einen vereinsbasierten
Trainingsbetrieb. Weiterhin greift das Präsidium in der Formulierung von
Handlungsrichtlinien auf die Empfehlungen des Wissenschaftsrates der Deutschen
Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention e.V. und die gemeinsam vom ärztlichen
Leiter der Sektion Sport- und Rehabilitationsmedizin der Universität Ulm, Prof. Dr. med.
Jürgen M. Steinacker und vom leitenden Olympiaarzt Dr. Bernd Wolfarth entwickelten
Regeln zurück:
1) Risiken in allen Bereichen minimieren
a. Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonal dürfen bei jeglichen
Krankheitssymptomen nicht am Training oder an Ausfahrten teilnehmen,
müssen zu Hause bzw. in Isolation bleiben und ihren Hausarzt kontaktieren
und dessen Anweisungen befolgen; das gilt auch für Begleitpersonen.
Die Trainings- oder Fahrtengruppen sowie andere Kontakte sind umgehend
telefonisch, per SMS, WhatsApp oder Email zu informieren. Das
Benutzen von Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.
b. Kanusport – egal ob als Freizeit- oder Leistungssport ausgeübt – ist nicht
sinnvoll, wenn Krankheitssymptome bestehen.
c. Typische Krankheitssymptome sind Fieber, trockener Husten, Geruchssowie
Geschmacksstörungen, Bindehautentzündung, leichter Durchfall,
Müdigkeit oder Kurzatmigkeit.
d. Kanuten, die Kontakt zu infizierten Personen hatten und sich deshalb in
häuslicher Quarantäne befinden, ist die Teilnahme am Vereinsbetrieb ebenfalls
untersagt.
e. Im Falle eines Verdachtes einer Infektion an Vereinsmitgliedern, ist dieser zu
separieren und schnellstens medizinische Hilfe zu suchen.
2) Distanzregeln einhalten
a. Grundsätzlich besteht beim Kanufahren nur ein geringes Risiko, sich anzustecken.
Das Risiko kann sekundär durch die Nähe zu Trainingspartnern
oder Fahrtenmitgliedern erhöht werden. Es ist daher darauf zu achten, den
Mindestabstand von 1,5m bei der Interaktion auf dem Bootshausgelände
einzuhalten, insbesondere bei der Materialpflege und beim Zuwasserlassen
der Boote.
b. Fahrten in Mannschaftsbooten sind zu unterlassen bzw. auf das Notwendigste
zu reduzieren.
3) Körperkontakte auf das Minimum reduzieren
a. Kanufahren ist eine kontaktlose Sportart. Gewohnte Rituale, wie Begrüßungen,
„Abklatschen“, sich in den Arm nehmen, Jubeln oder Trauern in der
Gruppe und Verabschiedungen müssen ohne Berührungen erfolgen.
b. Empfohlen wird das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken außerhalb
des Kanus und für Betreuungspersonal und Begleitpersonen.
c. Die Aufenthaltsdauer in den Räumlichkeiten der Sportstätten vor und nach dem
Training sollte so kurz wie möglich ausfallen.
d. Durch eine entsprechende Nutzungsplanung sind das Training, Ausfahrten
und die Begegnungsmöglichkeiten verschiedener Kleingruppen räumlich
(z.B. Wegeplanung nach den Einbahnstraßenprinzip, gleichzeitige Nutzung
verschiedener Trainingsorte/Paddelreviere) und zeitlich (Wochenplanung an
unterschiedlichen Tagen und Uhrzeiten unterstützt eine exklusive Nutzung
der Anlage) zu separieren.
4) Persönliche Hygieneregeln einhalten
a. Vor den Sportangeboten findet eine Aufklärung über die grundsätzlichen Hygiene-
und Abstandsregeln statt.
b. Häufiges und intensives Händewaschen von mindestens dreißig Sekunden
Länge mit Seife und heißem Wasser sollte zur Gewohnheit werden.
c. Auf das Berühren des Gesichtes mit den Händen sollte verzichtet werden.
d. Die vorgeschriebene Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.
e. Griffflächen der Paddel sind nach der Nutzung desinfizierend intensiv zu
reinigen. Dazu empfehlen sich vom RKI zugelassene desinfizierende Reinigungsmittel.
5) Umkleiden und Duschen zu Hause
a. Die Nutzung von Umkleiden und Duschen in Gemeinschaftsräumen des
Bootshauses ist auszusetzen bzw. nur im Notfall (z.B. nach Kenterungen)
gestattet.
6) Trainings- und Fahrtengruppen verkleinern
a. Training und das Ausfahren in Einerbooten ist gestattet. Kein Training in
den großen Mannschaftsbooten. Das Training und Ausfahrten in Zweiern
sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn sichergestellt ist, dass beide
Partner aus einer Selbstquarantäne kommen oder in einem Hausstand
leben sowie kein Kontakt zu COVID-Positiven Personen besteht.
b. Eine Trainings- oder Fahrtengruppe sollte in der Regel aus maximal 5
Personen, inkl. Trainer oder Trainerin bestehen.
c. Das Training und die Trainingsgruppen sowie Ausfahrten in Freizeitgruppen
sind zu dokumentieren und die Teilnehmer sind zu erfassen, um im
Falle von Infektionen, Kontakte nachvollziehen zu können.
d. Keine rotierenden oder wechselnden Kleingruppen zulassen. Trainings- oder
Fahrtengruppen sind immer mit den gleichen Personen zu besetzen, um so
mögliche Verläufe von Infektionsketten jederzeit nachverfolgen zu können. Im
Falle einer Ansteckungsgefahr ist dadurch nur jeweils eine kleinere Gruppe betroffen
bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen.
e. Das Begleiten mit Motorbooten erfolgt nur durch eine Person.
7) Trainings- und Krafträume
a. Das Training in Räumen ist auf das Minimum zu reduzieren und sollte
nur mit einer Sondergenehmigung durch das zuständige Amt verfolgen.
b. Der Zugang zu Trainings- und Krafträumen muss streng kontrolliert werden,
um die Sauberkeit und Hygiene zu gewährleisten. Es sollte derzeit
nur aktiven Sportlern unter Aufsicht der Zugang gestattet werden. Die
Gruppengröße von 5 Personen ist in der Regel zu beachten. Allerdings
muss zwingend der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen trainierenden
Sportlern eingehalten werden. Sollte dies unter Berücksichtigung
der Größe des Kraftraumes nicht möglich sein, ist die Gruppe so zu verkleinern,
dass der Mindestabstand im Kraftraum eingehalten werden
kann. Wenn keine gute Lüftung vorhanden ist, ist zwischen den verschiedenen
Nutzergruppen mindestens 30 min zu lüften.
c. Vor der erstmaligen Benutzung müssen alle Flächen und der Boden mit
einem vom RKI zugelassenen desinfizierenden viruziden Reinigungsmittel
behandelt werden. Dies ist wöchentlich zu wiederholen.
d. Alle Geräte, Ergometer, Hanteln usw. sind nach Gebrauch an den Kontaktstellen
mit einem vom RKI zugelassenen Desinfektionsmittel zu behandeln.
e. Außer beim Ergometer-Training ist eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu
tragen. Vor und nach dem Training sind die Hände wie oben beschrieben zu
waschen.
8) Wettkampftätigkeit und Sportveranstaltungen
a. Die Durchführung von Großveranstaltungen ist generell bis zum 31.08.2020 untersagt.
Die Definition von Großveranstaltungen und Durchführungsbestimmungen
sind abhängig von den Bestimmungen der Bundesländer und müssen beachtet
werden.
b. Bei der Planung zukünftiger Wettkämpfe und Veranstaltungen sind die erhöhten
Anforderungen an Kontaktminimierung und Hygienestandards (es ist zu erwarten
das spezielle Konzepte zur Genehmigung von Veranstaltungen verpflichtend
werden) zu beachten.
c. Besondere Herausforderungen unter den derzeitigen Sonderbestimmungen
stellen Übernachtung (z.B. Zulassung von Zeltplätzen, Öffnung von Beherbergungsbetrieben)
und Verpflegung (z.B. keine Verpflegung in Buffetform) dar.
9) Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen
a. In der Übergangsphase sollte auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum
Training und zu Freizeitfahrten und zu Wettkämpfen verzichtet werden. Ebenso
ungeeignet ist der Einsatz von Minivans.
b. Bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen von Mund-
Nasen-Schutzmasken empfohlen.
c. Bootstranssporte möglichst einzeln und nacheinander beladen. Bei Hilfeleistungen
Abstandsregeln beachten.
10) Bootshausnutzung
a. Wurden Sportanlagen aufgrund der Corona-Pandemie über einen längeren
Zeitraum nicht genutzt, kann dies zur Vermehrung von Legionellen in Trinkwasser-
Installationen führen. Der Betreiber einer Sportanlage ist dafür verantwortlich,
dass dies nicht passiert. Die Untersuchungen sind nur von zugelassenen
Instituten durchzuführen.
b. Zugang haben in der Übergangsphase nur Aktive, Trainerinnen und Trainer beziehungsweise
dringend erforderliches Funktionspersonal.
c. Das Betreten des Bootshauses erfolgt nur einzeln oder in Kleingruppen bis zu 5
Personen unter strikter Einhaltung der Abstandsregeln.
d. Es erfolgt kein Ausschank von Speisen oder Getränken. Eigene Getränke und
Verpflegung sind mitzubringen. Bei Nutzung von Mehrwegflaschen, diese nach
dem Training heiß abwaschen.
e. Keine Gemeinschaftsaktivitäten vor und nach dem Sportbetrieb.
f. Bereitstellung und Nutzung von ausreichend Desinfektionsmittel an allen Einund
Ausgängen sowie an den Bootsstegen.
g. Türen im Bootshaus sind möglichst offen zu halten, um die Nutzung von Türgriffen
zu minimieren.
a. Alle Räumlichkeiten sind stets so gut wie möglich zu belüften.
b. Eigene Getränke und Verpflegung sind mitzubringen. Bei Nutzung von Mehrwegflaschen,
diese nach dem Training heiß abwaschen.
11) Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen und Feste unterlassen
a. Vorläufiger Verzicht auf soziale Veranstaltungen. Zur Organisation des Vereinsbetriebs
sind Telefon- und Videokonferenzen vorzuziehen.
b. Mitgliederversammlungen sind im Bedarfsfall ebenfalls digital durchzuführen.
c. Auf Gemeinschaftsverpflegung und gemeinsame Getränke wird ebenso verzichtet
wie auf das Anrichten von Büffets.
12) Angehörige von Risikogruppen besonders schützen
a. Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Freizeitsportangeboten
ebenfalls von hoher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis
bestmöglich zu minimieren. In diesen Fällen ist nur geschütztes Individualtraining
möglich
13) Alternativen suchen
a. Dieser Punkt ist insbesondere ein Appell an den gesunden Menschenverstand.
Wenn man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl hat, sich über die möglichen
Risiken nicht im Klaren ist, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie
Aktivität gesucht werden.
14) Hygieneplan aufstellen
a. Vereine werden aufgefordert, einen Hygieneplan aufzustellen und die Maßnahmen
zu dokumentieren
Wir bitten alle Vereinsmitglieder nochmals darum, die oben definierten Verhaltensregeln
sehr ernst zu nehmen. Bei einer nachweisbar im Vereinsgelände auftretenden Infektion
kommt es zu einer Sperrung des Vereinsgeländes und schadet einer zukünftigen weiteren
Lockerung der Präventions- und Kontaktregeln.
Duisburg, im April 2020
DEUTSCHER KANU-VERBAND E.V.
Das Präsidium

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